1Diese Anlage enthält Formblätter *), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern sowie der Freistellung zu verwenden sind.
2Die geforderten Angaben sind gemäß den Ausfüllanweisungen zu den einzelnen Feldern einzutragen. 3Alle Eintragungen in den in der Anlage aufgeführten Formblättern müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. 4Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.
5Die Formblätter sind wie folgt zu verwenden:
1.
Zur Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 9) die Formblätter
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Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
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Verantwortliche Erklärung (VE),
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Deklarationsanalyse (DA),
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Annahmeerklärung (AE),
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Behördenbestätigung (BB),
2.
zur Führung des Entsorgungsnachweises ohne behördliche Bestätigung (§ 7, Anzeige) die Formblätter
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Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
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Verantwortliche Erklärung (VE),
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Deklarationsanalyse (DA),
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Annahmeerklärung (AE),
3.
zur Freistellung (§ 7) die Formblätter
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Deckblatt Antrag (DAN),
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Annahmeerklärung (AE),
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Behördenbestätigung (BB),
4.
zur Führung des Nachweises über die durchgeführte Entsorgung (§§ 10, 12) die Formblätter
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Begleitschein,
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Übernahmeschein,
5.
zur Führung der Register (§ 24 Abs. 4 bis7) die Formblätter
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Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
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Verantwortliche Erklärung (VE),
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Annahmeerklärung (AE),
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Begleitschein.
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*)
Hinweise zur Gestaltung der Formblätter
1.
Die Formblätter sind verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. 2Zur ordnungsgemäßen Verwendung sind die Formblätter DIN A4 im Verhältnis 84 : 3100 zu vergrößern. 4Der Übernahmeschein hat die Abmessungen 210 mm x 210 mm.
2.
5Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen der Formblätter mit Ausnahme der Begleitscheine und Übernahmescheine sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. 6Die Rasterflächen dürfen 50 % vom Volltonwert nicht überschreiten. 7Sämtliche Schriften, Nummern und der EDV-Passer sind schwarz zu drucken.
Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.4.2022 I 700